Allgemeine Einkaufsbedingungen der Enreach GmbH

Dortmund, 03. November 2021

I. Allgemeiner Teil

1. Geltungsbereich

1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für unsere Bestellungen bei unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“) insbesondere für die Bestellung von Hard- oder Software bzw. die Bestellung von Dienstleistungen. Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2
Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers haben keine Geltung, selbst dann nicht, wenn wir in Kenntnis der entgegenstehenden und abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen. Auch eine Bezugnahme in unserer Bestellung auf Angebotsunterlagen des Verkäufers bedeutet keine Anerkennung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.3 
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw.  in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.4 
Individuelle mit dem Verkäufer getroffene Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.  

1.6
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1 
Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung bzw. mit Übersendung eines Telefaxes oder einer Email als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.2 
Die auf den Einzelfall bezogenen besonderen Regelungen (z. B. Liefer- oder Leistungsort, Leistungstermin, Vergütung) sowie die Leistungsbeschreibung ergeben sich aus der vertraglichen Vereinbarung.

2.3 
Der Verkäufer ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen schriftlich zu bestätigen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

3. Lieferzeit

3.1
Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. 

4. Leistung

4.1
Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Erteilen wir eine entsprechende Zustimmung, stellt der Verkäufer sicher, dass der Unterauftrag so gestaltet ist, dass der Verkäufer seinen Verpflichtungen gegenüber uns uneingeschränkt nachkommen kann. Die mit unserer Zustimmung erfolgte Unterbeauftragung berührt die Haftung des Verkäufers uns gegenüber nicht.

4.2
Im Falle des Einsatzes von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmern sichert der Verkäufer zu, dass alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen (Arbeitsgenehmigungen, Aufenthaltsberechtigungen etc.) vorliegen. Der Verkäufer stellt uns von sämtlichen Rechtsfolgen frei, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Anforderungen ergeben.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 
Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.  

5.2
Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau, Installation) sowie alle Reise- und Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Ferner sind solche für die Nutzung der erbrachten Leistung relevante Anleitungen für Betrieb, Bedienung, Gebrauch und Service oder sonstige Dokumente in deutscher Sprache mitzuliefern und mit dem Preis abgegolten. Soweit diese nicht in deutscher Sprache vorliegen, sind sie in englischer Sprache zu liefern.

5.3
Stundenlohnarbeiten werden grundsätzlich nicht vergütet, sofern sie nicht ausdrücklich durch uns angeordnet oder vor Ausführung genehmigt sind. Genehmigte Stundenlohnarbeiten hat der Verkäufer nachzuweisen. 

5.4
Änderungen und Ergänzungen des vertraglich vom Verkäufer geschuldeten Leistungsumfanges werden nur vergütet, wenn wir hierüber vor Ausführung dieser Leistung eine schriftliche Änderung des Auftrags vorgenommen haben. Für nachträgliche Ergänzungen der Leistung gelten die in dem ursprünglichen Auftrag angegebenen Einzelpreise, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.5
Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

5.6 
Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.7 
Erbringt ein ausländischer Verkäufer Dienstleistungen oder Lieferungen, die in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegen, geht die Steuerschuld auf uns über (§ 13 b UStG). Der Verkäufer darf in den Rechnungen über diese Leistungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Verbringt der Verkäufer im Rahmen dieser Leistungen Gegenstände aus einem Drittland nach Deutschland und entstehen in diesem Zusammenhang Einfuhrumsatzsteuern, gehen diese zu Lasten des Verkäufers.

5.8 
Wir sind berechtigt, anfallende Quellensteuern/Abzugssteuern vom zu zahlenden Preis einzubehalten und für Rechnung des Verkäufers an den Fiskus abzuführen, sofern der Verkäufer keine gültige Freistellungsbescheinigung vorweist. 

5.9 
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

5.10
Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

6. Rechnungen

6.1 
Rechnungen sind grundsätzlich als Schlussrechnungen einzureichen. In Einzelfällen können mit unserer Zustimmung Rechnungen auch als Abschlags- oder Schlussrechnungen eingereicht werden; sie sind als solche zu bezeichnen. Abschlagsrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.

6.2
Sofern Abschlagsrechnungen durch uns genehmigt wurden, sind in der Schlussrechnung ggf. die durch vorausgegangene Abschlagsrechnungen abgerechneten Positionen unter Angabe der lfd. Nr. der Abschlagsrechnung aufzuführen. Außerdem sind geleistete Abschlagszahlungen einzeln aufzuführen und von der Rechnungsendsumme abzuziehen.

6.3
Abschlagszahlungen werden in Höhe der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags geleistet. Gegenforderungen können einbehalten werden. Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

6.4 
Schlusszahlungen werden nach Prüfung und Feststellung der vom Verkäufer vorgelegten Schlussrechnung geleistet. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Verkäufer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn wir unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnen.

6.5 
Auch früher gestellte aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.

6.6 
Ein Vorbehalt ist innerhalb von 28 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung nach den Absätzen 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 28 Kalendertagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.

6.7 
Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen Rechen- oder Übertragungsfehlern. 

6.8 
Die vorbehaltlose Zahlung des Rechnungsbetrages durch uns beinhaltet keine Anerkennung der Leistung des Verkäufers als auftragsgemäß..

7. Eigentumsvorbehalt

7.1
An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen entsprechend der Vorgaben in Ziffer I. 11.) geheim zu halten. 

7.2
Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

8. Rechte Dritter

8.1
Der Verkäufer garantiert, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen frei von Rechten Dritter, insbesondere frei von Schutzrechten Dritter sind, die die vertragsgemäße Nutzung einschränken bzw. ausschließen könnten. Ferner garantiert der Verkäufer, dass keine weiteren Lizenzen, Genehmigungen, Einwilligungen oder Zahlungen in Verbindung mit Schutzrechten Dritter erforderlich sind, damit wir die vertragsgegenständlichen Leistungen wie im Vertrag vorgesehen nutzen können.

8.2
Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf Rechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit der vertragsgegenständlichen Leistung erhalten.

8.3
Der Verkäufer hat uns auf erstes schriftliches Anfordern uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, Forderungen, Kosten, Belastungen, Ansprüchen, Schäden und Aufwendungen freizustellen, die uns aus der Verletzung oder vermeintlichen Verletzung von Schutzrechten Dritter entstehen. Dem Verkäufer steht es frei, die Leistungen so zu modifizieren oder zu ersetzen, dass die Verletzung von Rechten Dritter vermieden wird, die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen oder für uns das Recht zur Nutzung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung zu erwirken.

8.4
Stellt der Verkäufer den Verstoß gegen Rechte Dritter nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, sind wir nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Vertrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zu einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder Lizenzentgeltes berechtigt.

9 Haftung

9.1
Die Parteien haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden, bei Übernahme einer Garantie sowie in Fällen, in denen dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben oder vertraglich ausdrücklich vereinbart ist. 

9.2
In allen anderen, nicht unter die unbeschränkte Haftung nach Absatz 1 fallenden Fällen, haften die Parteien pro Schadensfall bis zu einem Betrag in Höhe von 150 % der nach dem Vertrag zu zahlenden Netto-Gesamtvergütung, mindestens jedoch bis zu einem Betrag in Höhe von 5 Mio. Euro.

10. Produzentenhaftung

10.1 
Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Dies gilt auch, wenn zwischen dem Verkäufer und uns nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber dem geschädigten Dritten eine Gesamtschuldnerschaft besteht.

10.2 
Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführten Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.  

10.3 
Wir werden den Verkäufer unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen aus Produkthaftung informieren und ohne Rücksprache mit dem Verkäufer weder Zahlungen leisten noch Forderungen anerkennen.

10.4
Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

10.5 
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 

11. Mindestlohngesetz

11.1
Der Verkäufer sichert die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Mindestlohngesetzes durch sich und seine Unterauftragnehmer zu. Auf unser schriftliches Anfordern legt er uns schriftliche Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns durch ihn bzw. seine Unterauftragnehmer vor. Der Verkäufer stellt uns von sämtlichen Ansprüchen und anfallenden Bußgeldzahlungen im Zusammenhang mit Mindestlohnforderungen frei.

12. Bestimmungen zur Außenwirtschaft

12.1
Der Verkäufer ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit seiner Lieferung anzuwendenden Außenwirtschaftsvorschriften einzuhalten sowie alle exportrechtlich notwendigen Genehmigungen eigenverantwortlich und auf eigene Kosten einzuholen. 

12.2 Der Verkäufer ist ferner verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Ware gemäß deutschem, europäischem, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Ware in seinen Geschäftsdokumenten zu informieren. Dazu gibt der Verkäufer zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an: die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung, dem europäischen Anhang IV zur EG-Dual-use Verordnung, dem europäischen Anhang I oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR), das Ursprungsland seiner Waren und der Bestandteile seiner Waren, einschließlich Technologie und Software, die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Ware, sowie alle für eine Warenlieferung relevanten Außenhandelsinformationen und Belege (Warengewicht, Zollnummer, Ust-ID) und einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns.

12.3 
Soweit der Verkäufer die Leistungen ganz oder teilweise von Dritten erhalten hat, garantiert er, sie aus sicheren Quellen bezogen zu haben, die unter Beachtung und Einhaltung exportrechtlicher Vorschriften des Herstellungs-/Versendungslandes exportiert, importiert oder erbracht worden sind. 

12.4 
Der Verkäufer garantiert ferner, dass die zur Verfügung gestellten Informationen nach Ziffer I. 12). (2) hinsichtlich der zu liefernden Ware vollständig und korrekt sind. Sollten sich zukünftig hinsichtlich der gelieferten Ware Änderungen ergeben, welche die exportkontrollrechtliche Einstufung der Waren verändern, wird der Verkäufer uns hierüber unverzüglich informieren.

12.5 
Verletzt der Verkäufer seine Pflichten aus Ziffer I. 12.) ersetzt er sämtliche Aufwendungen und Schäden, die uns hieraus entstehen, es sei denn, der Verkäufer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

13. Geheimhaltung und Datenschutz

13.1 
Beide Parteien verpflichten sich, alle nicht allgemein offenkundigen Informationen aus dem Bereich der anderen Partei, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter zu verwenden. Der Verkäufer verpflichtet sich, das Fernmeldegeheimnis, die Bestimmungen des Datenschutzes und insbesondere den Schutz personenbezogener Daten zu wahren. Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus. Sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. 

13.2 
Der Verkäufer ist dafür verantwortlich, alle Personen, die von ihm an der Leistungserbringung beteiligt werden, entsprechend schriftlich zu verpflichten.

13.3 
Auf Aufforderung durch uns bzw. nach Beendigung der Geschäftsbeziehung hat der Verkäufer alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten und erarbeiteten Unterlagen einschließlich aller Kopien und Vervielfältigungen an uns herauszugeben. Vervielfältigungen von Unterlagen in elektronischen Medien und auf Datenträgern, die nicht übergeben werden können, sind vom Verkäufer zu löschen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Das gilt auch im Falle einer Kündigung. Der Verkäufer hat, gleich aus welchem Rechtsgrund, kein Zurückbehaltungsrecht.

13.4 
Werden personenbezogene Daten von uns an den Verkäufer übergeben, z. B. durch die Übergabe von Hardware mit gespeicherten personenbezogenen Daten zu Wartungs- oder Reparaturzwecken, verpflichtet sich der Verkäufer auf Anforderung durch uns, unsere vorgegebene Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (ADV) anzuerkennen.

13.5 
Der Verkäufer verpflichtet sich, Daten auf Datenträgern, die aufgrund eines Austauschs oder einer Rückabwicklung des Vertrages oder zur Entsorgung an diesen übergeben werden, dauerhaft zu löschen. 

14. Rücktritt oder Kündigung aus wichtigem Grund

14.1
Jede Partei ist zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn über das Vermögen der anderen Partei, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, der andere Vertragspartner seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt oder seinen Geschäftsbetrieb oder den Teil seines Geschäftsbetriebs einstellt, der sich auf die vertragsgegenständlichen Leistungen bezieht. Das Gleiche gilt, wenn am Sitz der betroffenen Partei nach der dort geltenden Rechtsordnung ein den vorgenannten Fällen in etwa entsprechendes Ereignis eintritt.

15. Schriftform

15.1
Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform; sie müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. 

16. Rechtswahl und Gerichtsstand

16.1 
Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. 

16.2 
Ausschließlicher -auch internationaler- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Dortmund. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.


II. Besondere Bestimmungen für den Einkauf von Hardware: 1. Geltungsbereich

1. Geltungsbereich

1.1
Die Bedingungen unter II. gelten neben den Bedingungen unter I. für Verträge über die Beschaffung von Hardware einschließlich der mitzuliefernden Software. Unter mitzuliefernder Software ist solche Software zu verstehen, die in der zu liefernden Hardware fest eingespeichert ist oder im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs nur zusammen mit der entsprechenden Hardware übertragbar ist (z. B. BIOS, Betriebssoftware). Anwendungssoftware gilt nicht als mitzuliefernde Software, sofern es sich nicht um OEM-Versionen handelt. 

2. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

2.1 
Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Dortmund zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). 

2.2
Der Verkäufer liefert die Hardware bis in die Aufstellungsräume und versetzt sie in einen betriebsbereiten Zustand. Die Betriebsbereitschaft bzw. die Einsatzfähigkeit der Anlage oder Geräte verifiziert er anhand der vereinbarten Prüfprogramme. Die Betriebsbereitschaft ist uns schriftlich mitzuteilen und durch Vorlage geeigneter Prüfunterlagen nachzuweisen.

2.3
Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer, Seriennummer, gegebenenfalls Versionsstand der mitgelieferten Software und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. 

2.4 
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden. 

2.5 
Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

3. Nutzungsrechte an mitzuliefernder Software

3.1 
Der Verkäufer räumt uns –soweit nicht anders vereinbart- ohne gesonderte Vergütung die nicht ausschließlichen, unwiderruflichen, unbeschränkten und zusammen mit der entsprechenden Hardware im erlaubten Umfang übertragbaren Rechte zur vollen Nutzung der mit der Hardware vereinbarungsgemäß mitgelieferten Software auf den entsprechenden Anlagen und Geräten ein bzw. stellt sicher, dass uns die entsprechenden Rechte eingeräumt werden, unabhängig davon, ob es sich um seine oder Geräte anderer Hersteller handelt. Wir haben das Recht, die mitgelieferte Software zu Betriebszwecken, soweit vereinbart, zu vervielfältigen und zu ändern.

3.2 
Stellt der Verkäufer uns im Rahmen der Leistungserbringung auch OpenSourceSoftware („OSS“) zur Verfügung oder beinhaltet sein Angebot OSS, hat er uns im Rahmen des Angebots, spätestens mit Vertragsschluss eine Dokumentation der von ihm angebotenen Open Source zu übergeben und sicherzustellen, dass sein Angebot Open Source Compliant erfolgt. Dazu hat die Dokumentation die Open Source zu benennen, die Open Source Lizenzen zu nennen, ggf. die Open-Source-Lizenztexte zu beinhalten, sowie ggf. „Copyright Notices“ (Urhberrechtshinweise) zu zeigen. Soweit erforderlich muss der Verkäufer uns und Dritten Nutzern ein schriftliches Angebot zum Download der Open Source unterbreiten und dafür einen Prozess ohne Zusatzkosten -mit Ausnahme der Zusendungskosten- anzubieten. 

3.3
Der Verkäufer hat uns auf erstes schriftliches Anfordern uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, Forderungen, Kosten, Belastungen, Ansprüchen, Schäden und Aufwendungen freizustellen, die uns aus der Verletzung, oder vermeintlichen Verletzung von Schutzrechten Dritter entstehen. Dem Verkäufer steht es frei, die Leistungen so zu modifizieren oder zu ersetzen, dass die Verletzung von Rechten Dritter vermieden wird, die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen oder für uns das Recht zur Nutzung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung zu erwirken.

4.Lieferverzug

4.1 
Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.

4.2 
Ist der Verkäufer in Verzug, können wir 1% des vereinbarten Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche des Verzuges verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen. Nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 

4.3 
Erbringt der Verkäufer eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, können wir ihm eine angemessene Frist zur Bewirkung der Leistung oder zur Nacherfüllung setzen. Nach erfolglosem Fristablauf können wir nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen und vom Vertrag zurücktreten. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet.

4.4
Wir kommen auch bei Zahlungen erst dann in Verzug, wenn wir auf eine Mahnung des Verkäufers nicht leisten.

5. Mangelhafte Lieferung

5.1 
Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Installation oder Aufstellung, mangelhafter Installation oder Aufstellung, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

5.2 
Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produkt- oder Leistungsbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt. 

5.3 
Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 

5.4
Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§377,381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

5.5
Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht.

5.6 
Erbringt der Verkäufer seine Leistung in mehreren Teilleistungen, so wird bei der Abnahme der letzten Teilleistung, sofern eine solche vereinbart ist, die Gesamtfunktionalität – d.h. das fehlerfreie Zusammenwirken der einzelnen Teilleistungen- überprüft. Die Leistung gilt erst dann als mangelfrei erbracht, wenn die Gesamtfunktionalität durch ein fehlerfreies Zusammenwirken der einzelnen Teilleistungen gegeben ist. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche im Hinblick auf die Gesamtfunktionalität beginnt mit der Abnahme der letzten Teilleistung zu laufen. Sie beträgt ab diesem Zeitpunkt 36 Monate. 

5.7 
Die Verjährungsfrist ist um die Anzahl der Tage gehemmt, an denen wir die vertragsgegenständlichen Leistungen aufgrund eines Mangels nicht nutzen konnten.

5.8 
Der Verkäufer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist auftretenden Mängel durch Nacherfüllung (Nachlieferung, Nachbesserung oder Neuherstellung) unverzüglich zu beseitigen.

5.9 
Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

5.10 
Bei Vorliegen eines Serienfehlers (Fehlerhäufigkeit markant oberhalb der gewöhnlich erwarteten bzw., angegebenen Werte) kann der Verkäufer den für ihn kostenlosen Austausch sämtlicher Leistungsgegenstände der betreffenden Serie verlangen, ungeachtet dessen, ob der Fehler an dem einzelnen Leistungsgegenstand bereits aufgetreten ist oder nicht. Außerdem hat der Verkäufer uns die infolge des Serienmangels entstehenden zusätzlichen Kosten und Aufwendungen (insbesondere für Eingangskontrollen, Logistik etc.) zu ersetzen. Weitergehende uns zustehende Ansprüche bleiben unberührt.

5.11 
Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, hat der Verkäufer –soweit möglich und im Hinblick auf den Mangel angemessen- eine behelfsmäßige Lösung zur Verfügung zu stellen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

5.12 
Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.


III. Besondere Bestimmungen für den Einkauf von Software

1. Geltungsbereich

Die Bedingungen unter III. gelten neben den Bedingungen unter I. für Verträge über die Beschaffung von Software nebst zugehöriger Dokumentation und –sofern vertraglich vereinbart- für die Herbeiführung der Funktionsfähigkeit der Software auf bestimmten Anlagen und Geräten. 

2. Nutzungsrechte

2.1
Bei dem Einkauf von Software räumt uns der Verkäufer an dieser Software, die zur vertragsgemäßen Erfüllung der Funktionen in seinem Leistungsumfang enthalten ist, das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, uneingeschränkte, übertragbare und mit der vereinbarten Vergütung abgegoltene Recht zur vollen Nutzung ein. Dies gilt gegebenenfalls auch für hinsichtlich einer Überlassung der Software zum Zwecke der Weitervermarktung bzw. zur Nutzung der Software im Rahmen von Application Service Providing durch uns.

2.2
Insoweit es sich um eine individuelle Leistung für uns handelt, erhalten wir das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte übertragbare und mit der Vergütung abgegoltene Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere auch das Recht zur vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, Vervielfältigung, Umgestaltung sowie Bearbeitung von Unterlagen einschließlich ihrer Weiterverwertung für Folgeverträge mit Dritten.

2.3
Zur Vervielfältigung der vertragsgegenständlichen Software sind wir insoweit berechtigt, als dies für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Wir sind berechtigt, von der vertragsgegenständlichen Software Kopien zur Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der vertrags-gegenständlichen Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.

2.4
Stellt der Verkäufer uns im Rahmen der Leistungserbringung auch OpenSourceSoftware („OSS“) zur Verfügung oder beinhaltet sein Angebot OSS, hat er uns im Rahmen des Angebots, spätestens mit Vertragsschluss eine Dokumentation der von ihm angebotenen Open Source zu übergeben und sicherzustellen, dass sein Angebot Open Source Compliant erfolgt. Dazu hat die Dokumentation die Open Source zu benennen, die Open Source Lizenzen zu nennen, ggf. die Open-Source-Lizenztexte zu beinhalten, sowie ggf. „Copyright Notices“ (Urhberrechtshinweise) zu zeigen. Soweit erforderlich muss der Verkäufer uns und Dritten Nutzern ein schriftliches Angebot zum Download der Open Source unterbreiten und dafür einen Prozess ohne Zusatzkosten -mit Ausnahme der Zusendungskosten- anzubieten.

2.5
Der Verkäufer hat uns auf erstes schriftliches Anfordern uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, Forderungen, Kosten, Belastungen, Ansprüchen, Schäden und Aufwendungen freizustellen, die uns aus der Verletzung, oder vermeintlichen Verletzung von Schutzrechten Dritter entstehen. Dem Verkäufer steht es frei, die Leistungen so zu modifizieren oder zu ersetzen, dass die Verletzung von Rechten Dritter vermieden wird, die Leistungen jedoch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen oder für uns das Recht zur Nutzung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung zu erwirken.

3. Vertragsdauer und Kündigung

3.1
Die Dauer der Überlassung sowie die Dauer von anderen Leistungen wird im Vertrag befristet (Mindestleistungsdauer) oder unbefristet festgelegt; sie beginnt mit dem Tag, an dem wir die Abnahme der Software erklärt haben. Bei vereinbarter Mindestleistungsdauer verlängert sich das Vertragsverhältnis nach deren Ablauf, wenn es nicht schriftlich gekündigt wird. Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann die Kündigung von uns oder dem Verkäufer mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats, frühestens zum Ende der Mindestleistungsdauer gekündigt werden. 

3.2
Vor Ablauf einer vereinbarten Mindestleistungsdauer ist eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats nur in solchen Fällen zulässig, in denen die Nutzung der Software dadurch beeinträchtigt ist, dass vorhandene für die Nutzung der Software erforderliche Geräte oder Programme gekündigt oder länger als sechs Monate außer Betrieb gesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kündigung oder Außerbetriebssetzung der Geräte oder Software bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war und die anderweitige Weiterverwendung der überlassenen Software nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. 

3.3
Wir haben im Falle einer Kündigung nach Ziffer 3.) (2) vor Ablauf einer vereinbarten Mindestleistungsdauer die gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Ablösebeträge zu zahlen.

4. Vergütung und Abrechnung

4.1
Der Preis für die Überlassung, der monatlich oder einmalig vereinbart ist, gilt als Entgelt für die Überlassung der Software sowie für hiermit zusammenhängende Leistungen, die unter III. aufgeführt sind und für die keine gesonderte Vergütung vorgesehen ist. Der Preis für die Überlassung ist im Vertrag oder in der Leistungsbeschreibung hinsichtlich der einzelnen Software-Programme separat aufzuführen. Soweit unter III. eine gesonderte Vergütung vorgesehen ist, ist diese ebenfalls im Vertrag oder in der Leistungsbeschreibung aufzuführen.

4.2
Soweit die Zahlungspflicht einer monatlichen Vergütung im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet, beträgt der Preis für die Überlassung je Kalendertag 1/30 der monatlichen Vergütung.

4.3
Die vereinbarte monatliche Vergütung gilt für die Dauer des Vertrages.

4.4
Der Preis für die Überlassung umfasst auch die Kosten für die Datenträger und den Versand. Abweichendes ist ausdrücklich im Vertrag zu vereinbaren.

4.5
Soweit nicht anders vereinbart, sind im Preis die Kosten für alle anfallenden und durch den Verkäufer zu erbringenden Installations-, Integrations- und Transferierungsarbeiten enthalten. Sie sind vom Verkäufer im größtmöglichen Umfang ohne Störung des laufenden Betriebs zu erbringen.

4.6
Der Lieferung ist ein Lieferschein unter der Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), von der Art und des Umfangs der Lieferung (Artikelnummer, Seriennummer, gegebenenfalls Versionsstand der mitgelieferten Software und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

5. Anlieferung, Einführung

5.1
Der Verkäufer liefert die Software in einem einführungsbereiten Zustand auf den vereinbarten Datenträgern. Er führt, falls im Vertrag oder in der Leistungsbeschreibung vereinbart, die Software auf den in der Leistungsbeschreibung aufgeführten EDV-Anlagen oder -Geräten ein und teilt uns den Abschluss der Einführung bzw. die Funktionsfähigkeit der Software mit. Die Zeitpunkte, zu denen die Einführungsarbeiten bzw. die Herbeiführung der Funktionsfähigkeit beginnen und spätestens abgeschlossen sein müssen, sind im Vertrag oder in der Leistungsbeschreibung festzuhalten.

5.2
Sofern dies vertraglich vereinbart ist, führt der Verkäufer die Funktionsfähigkeit entsprechend der Leistungsbeschreibung auf den dort aufgeführten EDV-Anlagen oder –Geräten herbei und teilt dem Verkäufer mit, dass die Software funktionsfähig ist.

5.3
Die Einführung der Software sowie die Herbeiführung der Funktionsfähigkeit ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit dem Preis für die Überlassung abgegolten.

6. Verzug

6.1
Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.

6.2
Ist der Verkäufer in Verzug, können wir 1% des vereinbarten Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche des Verzuges verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Software. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen. Nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 

6.3
Wir kommen auch bei Zahlungen erst dann in Verzug, wenn wir auf eine Mahnung des Verkäufers nicht leisten.

6.4
Die Verzugsfolgen nach Ziffer III. 6.) (2) treten auch ein, wenn sich der Verkäufer durch Kauf- oder Mietvertrag verpflichtet hat, Anlagen oder Geräte einschließlich Grundsoftware zusammen mit den Programmen zu liefern und er mit der Lieferung der Anlagen oder Geräte einschließlich Grundsoftware in Verzug ist.

6.5
Gerät der Verkäufer mit einem von mehreren Software-Programmen, die nach den Vereinbarungen in der Leistungsbeschreibung zusammenwirken sollen, in Verzug und halten wir die Nutzung der Software-Programme für wirtschaftlich sinnvoll, so treten die Verzugsfolgen nach Ziffer III. 6.) (2) nur für die nicht gelieferten bzw. nicht eingeführten oder funktionsfähigen Programme ein. Falls wir uns darauf berufen, dass die Nutzung der gelieferten bzw. eingeführten Software-Programme für uns nicht wirtschaftlich sinnvoll ist, teilen wir dem Verkäufer die Gründe mit und geben die Software-Programme zurück. In diesem Fall treten die Verzugsfolgen gemäß Ziffer III. 6.) (2) auch für die zurückgegebenen Software-Programme ein.

6.6
Erbringt der Verkäufer eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, können wir ihm eine angemessene Frist zur Bewirkung der Leistung oder zur Nacherfüllung setzen. Nach erfolglosem Fristablauf können wir nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen und vom Vertrag zurücktreten. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet.

7. Abnahme

7.1
Nach Abschluss der Einführung bzw. der Herbeiführung der Funktionsfähigkeit nach Ziffer III. 5.) oder falls dies vertraglich vereinbart wurde, erklären wir nach erfolgreicher Funktionsprüfung unverzüglich die Abnahme. 

7.2
Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn feststeht, dass die Software die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Anforderungen erfüllt und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Die Dauer der Funktionsprüfung sowie weitere Abnahmekriterien werden in der Leistungsbeschreibung festgelegt; eine Verlängerung der Funktionsprüfung kann vereinbart werden.

7.3
Wird die Software abgenommen, nachdem im Rahmen der Funktionsprüfung Abweichungen von den Angaben in der Leistungsbeschreibung festgestellt wurden, sind die Abweichungen in dem Abnahmeprotokoll als Mängel festzuhalten.

7.4
Ergibt die Funktionsprüfung, dass die Software nicht für den vereinbarten Zweck geeignet ist, haben wir das Recht, innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der für die Funktionsprüfung vereinbarten Zeit vom Vertrag zurückzutreten. Die Software gilt als abgenommen, soweit kein Rücktritt durch uns erklärt wird. 

7.5
Sind für mehrere Software-Programme, die vertragsgemäß zusammenwirken sollen, unterschiedliche Termine für den Abschluss der Arbeiten zur Herbeiführung der Funktionsfähigkeit vereinbart, so beschränkt sich die Funktionsprüfung jeweils auf die unter die Teillieferung fallenden Software-Programme. Bei Abnahme der letzten Teillieferung wird ­ soweit erforderlich ­ durch eine Funktionsprüfung, in die alle Software-Programme einbezogen werden, festgestellt, ob die Software-Programme ordnungsgemäß zusammenwirken.

8. Mängelhaftung

8.1
Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Installation oder Aufstellung, mangelhafter Installation oder Aufstellung, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

8.2
Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produkt- oder Leistungsbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt. 

8.3
Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 

8.4
Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§377,381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

8.5
Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht.

8.6
Ansprüche im Rahmen der Mängelhaftung verjähren in 24 Monaten ab Entgegennahme der Leistung bzw. ab Abnahme, falls eine solche zu erfolgen hat.

8.7
Bei der befristeten Überlassung von Software endet die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Vertrages.

8.8
Die Verjährungsfrist ist um die Anzahl der Tage gehemmt, an denen wir die vertragsgegenständlichen Leistungen aufgrund eines Mangels nicht nutzen konnten.

8.9
Der Verkäufer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist auftretenden Mängel durch Nacherfüllung (Nachlieferung, Nachbesserung oder Neuherstellung) unverzüglich zu beseitigen.

8.10
Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, hat der Verkäufer –soweit möglich und im Hinblick auf den Mangel angemessen- eine behelfsmäßige Lösung zur Verfügung zu stellen. 

8.11
Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

9. Programmdokumentation, Programmbenutzung

9.1
Der Verkäufer stellt die Softwaredokumentation, z.B. DV­Handbuch (Beschreibung für Einführung und Test, Beschreibung für den Betrieb) oder Benutzerhandbuch in deutscher Sprache zur Verfügung. Die Überlassung weiterer Unterlagen (z.B. Programmablaufpläne, Umwandlungslisten, Quellprogramme) ist gegebenenfalls in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. Auf unsere Anforderung hinterlegt der Verkäufer die Quellprogramme bei einem unabhängigen Dritten; die diesbezüglichen Interessen der Parteien werden im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung in angemessener Weise berücksichtigt.

9.2
Vergütungen für die Leistungen gemäß dieser Ziffer III. 9.) können in der Leistungsbeschreibung vereinbart werden.

10. Personaleinweisung und Programmbenutzung

10.1
Der Verkäufer weist auf unsere Anforderung hin ­ soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart ist ­ unser Personal für die Softwarebenutzung ein.

10.2
Der Verkäufer unterstützt uns auf unsere Anforderung hin ­ soweit in der Leistungsbeschreibung vereinbart ­ durch qualifiziertes Personal beim Einsatz der Software sowie bei der Beseitigung von Mängeln, die nicht unter die Haftung für Sachmängel fallen.

10.3
Vergütungen für die Leistungen gemäß dieser Ziffer III. 9.) können in der Leistungsbeschreibung vereinbart werden.

10.4
Der Auftraggeber wird die Software und die dazugehörige Dokumentation in der Weise nutzen, vervielfältigen und aufbewahren, dass sie gegen eine nicht vertragsgemäße Nutzung, Vervielfältigung und Weitergabe angemessen gesichert sind. 

11. Änderungen der Software

11.1
Soweit der Verkäufer die durch uns genutzte Software ändert, hat er uns diese Änderungen mitzuteilen.

11.2
Auf unsere Anforderung hin hat uns der Verkäufer die neue Software-Version zu den üblichen Vergütungssätzen zur Verfügung zu stellen.

11.3
Wir sind berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen. Änderungen durch Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Der Verkäufer wird die Zustimmung erteilen, wenn die Software an geänderte Anlagen, Geräte oder Grundsoftware angepasst werden soll und der Verkäufer nicht bereit ist, diese Leistung gegen Vergütung durchzuführen. Die Nutzungsrechte an diesen Änderungen stehen uns zu. Diese Rechte können dem Verkäufer auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung eingeräumt werden. Unsere weitergehenden Rechte aus § 69e UrhG bleiben unberührt.

11.4
Soweit keine Vereinbarungen über die Überlassung der Quellprogramme getroffen wurden, stellt der Verkäufer uns diese einschließlich vorhandener Erläuterungen zur Verfügung.

11.5
Die Verpflichtungen des Verkäufers aus dieser Ziffer III: 9.) enden je nach Softwareversion fünf Jahre nach deren Übergabe, frühestens jedoch mit Ablauf der Sachmängelhaftung. Wenn wir eine Softwareversion über das Fristende hinaus nutzen wollen, können wir verlangen, dass der Verkäufer das Quellprogramm nach seiner Wahl weiter verwahrt oder uns übergibt. Für die Übergabe der Quellprogramme können Bedingungen erstellt werden, die eine nicht vertragsgemäße Nutzung ausschließen.

12. Datenträger

12.1
Die vom Verkäufer für die Aufzeichnung der Software verwendeten Datenträger müssen den Spezifikationen des Herstellers unserer Anlagen oder Geräte entsprechen.

13. Programmpflege nach Ablauf der Sachmängelhaftung

13.1
Der Verkäufer übernimmt auf Anforderung bei Programmen, für die eine unbefristete Nutzung gegen Zahlung einer einmaligen Überlassungsvergütung vereinbart ist, nach Ablauf der Sachmängelhaftung die Programmpflege. Einzelheiten werden gesondert vereinbart.

14. Nachträgliche Einräumung einer unbefristeten Nutzung

14.1
In der Leistungsbeschreibung kann uns das Recht eingeräumt werden, anstelle der befristeten eine unbefristete Nutzung zu verlangen.

14.2
In der Leistungsbeschreibung kann die Höhe der Überlassungsvergütung für eine unbefristete Nutzung vereinbart werden bzw. ob und in welchem Umfang eine vor der Ausübung des Umwandlungsrechts gezahlte Überlassungsvergütung auf die für die unbefristete Nutzung zu leistende Überlassungsvergütung angerechnet wird.

15. Nutzungssperren, Virenfreiheit

15.1
Die Software enthält keine Kopier- und Nutzungssperren.

15.2
Der Verkäufer überprüft die Software vor der Auslieferung mit einem aktuellen Virensuchprogramm und garantiert, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schadensfunktionen in der Software ergeben hat.


IV. Besondere Bestimmungen für den Einkauf von Dienstleistungen

1. Geltungsbereich

Die Bedingungen unter IV. gelten neben den Bedingungen unter I. für Verträge über den Einkauf von Dienstleistungen, wobei diese Leistungen die Planung, Vorbereitung, Ausführung und in Einzelfällen die Dokumentation dieser Leistungen umfassen.

2. Rechte und Pflichten des Verkäufers

2.1
Der Verkäufer hat die Leistung einschließlich aller Nebenleistungen, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, in Eigenverantwortung auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Er hat die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.

2.2
Der Verkäufer hat die vereinbarten Leistungen durch eigenes qualifiziertes Personal mit der erforderlichen Sorgfalt unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Der Verkäufer hat dafür zu sorgen, dass Ausführende, Aufsichtsführende und Planer entsprechende Qualifizierungsnachweise entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen besitzen. Soweit Installationsteile bereitzustellen sind, müssen auch diese dem aktuell geltenden Stand der Technik entsprechen.

2.3
Der Verkäufer ist für die im Rahmen der Arbeiten anfallenden Abfälle als Abfallerzeuger verantwortlich. Wertstoffe (z. B. Kupfer), die wiederaufbereitet werden können, sind nach unserer Vorgabe unabhängig von den vorstehenden Regelungen zu behandeln. Eine Mitnahme dieser Wertstoffe seitens des Verkäufers ohne unsere Erlaubnis ist unzulässig. 

2.4
Der Verkäufer hat die Anforderungen des Umweltschutzes zu beachten. In Bezug auf das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro­ und Elektronikgeräten (ElektroG) verpflichtet sich der Verkäufer, die sich daraus für uns ergebenden Verpflichtungen wahrzunehmen und soweit diese nicht übertragbar sind, uns bei der Erfüllung unentgeltlich zu unterstützen. Sofern der Verkäufer Verpackungsmaterial verwendet, ist dieses entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen.

2.5
Der Verkäufer hat sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Leistungserfüllung die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechte der Arbeitnehmer (z. B. Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)) eingehalten werden.

2.6
Sofern der Verkäufer für die Ausführung der Leistung Zutrittsmittel (z. B. Schlüssel, Code-Karten) benötigt, werden ihm diese durch uns in der erforderlichen Stückzahl gegen Unterschrift ausgehändigt. 

2.7
Der Verkäufer hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verfügung gestellten Zutrittsmittel sorgsam verwahrt, nur für die Erfüllung des Vertrages verwendet werden und die Rückgabe der Zutrittsmittel spätestens nach Abschluss der Leistungserbringung erfolgt.

2.8
Der Verkäufer haftet uns gegenüber bei Zuwiderhandlungen oder bei Verlust von Zutrittsmitteln für den daraus entstehenden oder entstandenen nachweisbaren Schaden.

3. Unsere Rechte und Pflichten

3.1
Wir sind berechtigt, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen. Dazu erhalten wir Zutritt zu allen Orten, wo die vertragliche Leistung erbracht wird oder Teile hierfür hergestellt oder gelagert werden.

3.2
Wir sind befugt, unter Wahrung der dem Verkäufer zustehenden Leitung Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen werden nur dem Verkäufer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter erteilt, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

3.3
Wir können verlangen, dass ein Mitarbeiter des Verkäufers durch einen anderen ohne Anspruch auf besondere Vergütung ersetzt wird, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

4. Sonstige Bedingungen zur Abgrenzung der Verantwortung bei der Auftragsausführung

4.1
Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Verkäufer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Verkäufer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Verkäufer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, können wir ihm, eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass wir ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen.

5. Änderung der Leistung 

5.1
Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Verkäufer auf unser Verlangen mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Eine Vergütung über die zusätzliche vertragliche Leistung wird separat vereinbart.

6. Verzug, Vertragsstrafe 

6.1
Verzögert der Verkäufer den Beginn der Ausführung oder gerät er mit der Vollendung in Verzug, so stehen uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Rücktritt vom Auftrag oder Vertrag und Schadensersatz zu. Hierzu gehört auch unser Recht nach Ablauf der Nachfrist die restlichen Arbeiten anderweitig an Dritte zu Lasten des Verkäufers zu vergeben.

6.2
Wenn der Verkäufer in Verzug gerät, wird eine Vertragsstrafe fällig. Sie beträgt für jede vollendete Woche des Verzuges 1 % des Nettopreises der gesamten Bestellung, maximal jedoch 5 % dieses Wertes.

7. Abnahme 

7.1
Der Verkäufer hat uns den Tag der Fertigstellung der Leistung mitzuteilen und die Leistung zur Abnahme bereitzustellen. Die Abnahmefrist beträgt vierzehn (14) Kalendertage.

7.2
Wir sind berechtigt, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zuzuziehen. Das Ergebnis ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Verkäufers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

7.3
Der Verkäufer trägt allein das Risiko der vertragsgemäßen Leistungserbringung.

7.4
Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Wird die Leistung nicht abgenommen, so wird der Verkäufer hierüber informiert. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Leistung unverzüglich, spätestens innerhalb einer durch uns bestimmten angemessenen Frist, erneut zur Abnahme bereitzustellen.

7.5
Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von vierzehn (14) Kalendertagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. 

7.6
Vorbehalte wegen bekannter Mängel haben wir spätestens vierzehn (14) Kalendertage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung geltend zu machen.

7.7
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf uns über.

8. Vergütung

8.1
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den Vertragsbedingungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung einschließlich Nebenkosten gehören, auch wenn sie in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich oder vollständig beschrieben worden sind. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Preisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet.

9. Mängelhaftung 

9.1
Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Leistung und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

9.2 
Der Verkäufer hat uns seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist frei von Mängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht sowie darüber hinaus das Vorhandensein garantierter Merkmale aufweist.

9.3 
Im Falle von Mängeln ist der Verkäufer verpflichtet, diese innerhalb einer angemessenen durch uns gesetzten Frist zu beseitigen. Beseitigt der Verkäufer den Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht, sind wir berechtigt, den Mangel auf Kosten des Verkäufers zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

9.4 
Bei Gefahr im Verzuge können wir ohne vorherige Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder ggf. vor Ablauf der gesetzten Frist die Mängel auf Kosten des Verkäufers beseitigen.

9.5
Ist die Beseitigung des Mangels für uns unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Verkäufer verweigert, so können wir durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer die Vergütung mindern (§ 638 BGB).

10. Haftung 

10.1
Der Verkäufer stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die unmittelbar durch die Tätigkeit und Leistungserbringung des Verkäufers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen entstehen sowie von Ansprüchen nach § 1 a AEntG.

10.2 
Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die wir in dieser Form angeordnet haben, tragen wir den Schaden allein, wenn uns der Verkäufer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr hingewiesen hat.

10.3 
Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

10.4
Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass die andere Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

11. Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers

11.1
Der Verkäufer hat zur Abdeckung möglicher Schäden das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung für Personen­, Sach­ und Vermögensschäden vor Beginn der Leistungserbringung auf seine Kosten abzuschließen. Die Höhe des Deckungsumfangs muss je Schadensereignis mindestens 2.500.000 EUR betragen.

11.2 
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Betriebshaftpflichtversicherung für die Dauer dieses Vertrages aufrechtzuerhalten.

11.3
Auf unser Verlangen hin hat der Verkäufer uns das Bestehen der Haftpflichtversicherung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abschluss dieses Vertrages durch Vorlegen einer Kopie der Versicherungspolice nachzuweisen. Das Fortbestehen der Haftpflichtversicherung des Verkäufers ist uns auf Wunsch jederzeit erneut nachzuweisen.

11.4 
Weist der Verkäufer das Bestehen der Haftpflichtversicherung nicht zu den in den Absätzen 1 und 3 genannten Zeitpunkten und auch nicht innerhalb einer ihm durch uns gesetzten angemessenen Frist nach, ist er nicht berechtigt, mit der Ausführung der Leistung zu beginnen. Etwaige sich hieraus ergebende Leistungsverzögerungen hat der Verkäufer zu vertreten.

11.5
Das spätere Erlöschen oder die wesentliche Verschlechterung des Versicherungsschutzes vor Vertragsende oder der fehlende Abschlussnachweis/Nachweis der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes zu vorstehenden Versicherungen berechtigt uns zur Kündigung dieses Vertrages.

12. Nutzungsrechte

12.1
Uns steht das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare und mit der Vergütung abgegoltene Nutzungsrecht an den Planung­ und Ausführungsunterlagen sowie den Arbeitsergebnissen zu. Das Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere auch das Recht zur vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, Vervielfältigung, Umgestaltung sowie Bearbeitung von Unterlagen einschließlich ihrer Weiterverwertung für Folgeverträge mit Dritten. Dies gilt auch im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grunde.

12.2
An Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und sonstigen Ausführungsunterlage kann der Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen.

13. Kündigung 

13.1 
Wir können den Vertrag bis zur Vollendung der Leistung kündigen. Dem Verkäufer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

13.2 
Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Ziffer 14 „Vertragserfüllung durch Dritte" sind wir zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Darüber hinaus bleibt uns die Geltendmachung diesbezüglicher Schadensersatzansprüche ausdrücklich vorbehalten.

13.3
Das fristlose Kündigungsrecht kommt auch dann zur Anwendung, wenn sonstige wesentliche Umstände vorliegen, aus denen sich nachhaltige Zweifel an der künftigen Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen des Verkäufers ergeben, welche geeignet sind, uns ein weiteres Festhalten an dem Auftrag unzumutbar erscheinen zu lassen. Im Fall der fristlosen Kündigung stehen uns die gesetzlichen Schadensersatzansprüche zu.

13.4 
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. 

14. Vertragsfüllung durch Dritte 

14.1
Der Einsatz von Dritten als Nachunternehmer bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Verkäufer hat einen beabsichtigten Nachunternehmereinsatz vor Beauftragung des Nachunternehmers anzuzeigen und die Namen und Anschriften des Nachunternehmers sowie Angaben über seine Zuständigkeit zur Berufsgenossenschaft und zum jeweiligen Bereich (Handwerk, Industrie, Sonstige) anzugeben. Auch der Wechsel der Nachunternehmer während der Vertragslaufzeit ist uns schriftlich anzuzeigen. Wir werden unsere Zustimmung nicht unbillig verweigern. 

14.2 
Der Verkäufer ist ferner für die von etwaigen Nachunternehmern erbrachten Leistungen wie für eigene Leistungen verantwortlich. 

14.3
Der Verkäufer hat bei der Auswahl der Nachunternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden und in besonderem Maße auf deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Wert zu legen. 

14.4 
Beim etwaigen Einsatz von Nachunternehmern hat der Verkäufer dafür Sorge zu tragen, dass auch diese die Datenschutz­, Geheimhaltung sowie sonstigen Sicherheitsregelungen einhalten. Der Verkäufer hat etwaige Nachunternehmer vor Aufnahme der Arbeiten vertraglich entsprechend zu verpflichten. Soweit Tätigkeiten in sicherheitsrelevanten Bereichen durchgeführt werden, hat der Verkäufer vor Aufnahme der Arbeiten die Nachunternehmer entsprechend vertraglich zu verpflichten (z.B. Zutritts­ und Melderegelungen). Auf unsere Anforderung sind die entsprechenden Verpflichtungserklärungen wie z.B. zum Datenschutz und der Geheimhaltung schriftlich vorzulegen. 

14.5 
Die Übertragung von Leistungen von Nachauftragnehmer auf Nach­ Nachauftragnehmer ist nichts gestattet. 

14.6 
Im Falle der Nichtanzeige eines Nachunternehmereinsatzes können wir vom Verkäufer je Verstoß eine Vertragsstrafe von bis zu 2.500 EUR verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

Kontakt

Enreach GmbH
Emil-Figge-Str. 86
44227 Dortmund

E-Mail: office@enreach.de
www.enreach.de

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